PRAXIS der kleingärtnerischen Nutzung – wie viel Obst und Gemüse muss angebaut werden?

Kleingarten Beispiel 1Alljährlich zum Zeitpunkt der Gartenbegehung steht wieder die Frage im Raum, wieviel Obst und Gemüse im Kleingarten angebaut werden soll, um die vorgegebene „Kleingärtnerische Nutzung“ als Pächter eines Kleingartens zu erfüllen.

Vorstand, Gartenbegeher und Pächter können sich nicht auf eine direkte Definition für eine Kleingärtnerische Nutzung berufen, sie ergibt sich indirekt aus den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes über die Definition, was einen Nutzungsgarten in einer „Kleingartenanlage“ im Unterschied zu einer „Freizeit- und Erholungsanlage“ ausmacht:

Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28.Februar 1983 (BGBl. I S.210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19.9.2006 (BGBl. I S.2146)
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten
mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

Wie soll aber nun die kleingärtnerische Nutzung aussehen? Ist der Anbau von Gartenbauerzeugnissen für die Ausübung der kleingärtnerischen Nutzung erforderlich? Welchen Umfang muss sie haben? Kommt es dabei auf den Gesamteindruck der Anlage oder jedes einzelnen Gartens an?

Eine deutliche Aussage zum Begriff „Kleingärtnerische Nutzung“ machte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung:

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL III ZR 281/03 vom 17.06.2004
a) Eine Kleingartenanlage setzt nicht voraus, daß wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (insbesondere Obst und Gemüse) genutzt wird.
b) Es genügt, wenn diese Nutzung den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägt.
c) Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird. Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topographische Eigentümlichkeiten oder eine Bodenqualität, die den Anbau von Nutzpflanzen teilweise nicht zuläßt, können eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen.
(Quelle: BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – III ZR 281/03 – LG Meiningen AG Suhl)

Damit ergibt sich für die Beantwortung der obigen Fragen:

a) Bei der Bewertung kommt es auf den Gesamtcharakter der Anlage und nicht auf die einzelne Parzelle an.

b) Der BGH verlangt für die Anwendung des BKleingG die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf auf wenigstens 1/3 der Gesamtfläche der Kleingartenanlage.

Die restlichen 2/3 können genutzt werden für den Anbau von Pflanzen, die nicht in erster Linie für den Eigenbedarf vorgesehen sind,  z. B. für Tiere (Bienenweidepflanzen, etc.), zur Zierde, als Rasenfläche oder andere Nutzungen, z. B. für Baulichkeiten oder als Biotop.

Der Erholungsnutzen im Kleingarten entsteht durch gärtnerische Betätigung, Entspannung und Ruhe als ideeller Nutzen parallel zum materiellen Nutzen des Gartens.

Zur Erfüllung dieser Anforderungen verlangt der Landesverband der Gartenfreunde Berlin in seinem Merkblatt 11 von seinen Kleingärtnern:

kleingärtnerische Nutzung - Merkblatt 11

„Im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung ist die angepachtete Gartenfläche sowohl für den Obst- und Gemüseanbau als auch für die sonstige gärtnerische Nutzung in all ihrer Vielfalt und zur Erholung zu nutzen.

Kriterien der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil kleingärtnerischer Nutzung im Sinne von § 1 des Unterpachtvertrages sind Beetflächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen.

In diesem Sinne gehören

  • zu den Beetflächen: Ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren, Sommerblumen,
  • zu den Obstbäumen/Beerensträuchern: Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt,
  • zu den kleingärtnerischen Sonderflächen: Gewächshäuser, Frühbeete, Kompostanlagen.

Beetflächen, die mindestens 10 % der Gartenfläche einnehmen müssen, sind flächenmäßig überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten. Sie können teilweise oder ganz in Form von Hochbeeten angelegt sein und dies insbesondere in Abhängigkeit von der Bodenqualität (Schadstoffbelastungen)“

Daraus folgt, dass 5% der gesamten Gartenfläche eines Kleingartens als Anbaufläche für Gemüse genutzt werden soll.

Die Vorstände der Kleingartenvereine und Gartenbegeher sind vom Landesverband und den Bezirksverbänden der Gartenfreunde her angehalten, diese Gartenbegehungen und deren Ergebnisse regelmässig zu protokollieren und Verstöße gegen die „kleingärtnerische Nutzung“ zu melden, wenn sie nicht im Rahmen einer angemessenen Frist durch den Pächter beseitigt werden.

Bitte nicht vergessen

Die Beachtung der kleingärtnerischen Nutzung ist allein deshalb schon unumgänglich, weil es sich nur so vertreten lässt, dass sich die Pachtpreise (wie im Bundeskleingartengesetz festgeschrieben) an den vergleichsweise niedrigen Pachtpreisen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau orientieren anstatt an den Preisen für Erholungs- und Freizeitgeländen, die ein vielfaches mehr betragen. Nicht jeder Kleingärtner wäre in der Lage diese hohen Preise zu zahlen.

Kompetente Hilfe in allen Fragen rund um den Anbau erhalten Kleingärtner von den Gartenfachberaterinnen und –beratern der Berliner Kleingartenverbände oder auf der Seite der Gartenfachberatung-Berlin. Sie zeigen, wie man es richtig macht, und bieten in allen Bezirken praxisnahe pflanzenschutzliche Gartenbegehungen oder Anleitungen zum Grünschnitt an Obst und Ziergehölzen an. Die aktuellen Termine findet man auf der Website http://www.gartenfreunde-berlin.de unter »Veranstaltungen«.

Grafische Darstellung:

© Birgit-Ellen Bolle 2015
Nutzung der Kleingartenfläche „kleingärtneriche Nutzung“-© Birgit-Ellen Bolle 2015

 

Literaturangaben:

Bundeskleingartengesetz
BGH Urteil III ZR 281/03
Wie komme ich zu einem Kleingarten und was kostet er? – Merkblatt 11
Pflanzliche Gestaltung im Kleingarten – Merkblatt 7

Quelle: Bild Kleingarten von oben: Merkblatt 9

 

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